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BayBodSchG
Text gilt ab: 16.12.2020
Fassung: 23.02.1999
Art. 9
Mitwirkungspflichten, Entschädigung
1Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück haben den zuständigen Fachbehörden und deren Beauftragten auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 8 erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Sie sind auch verpflichtet, den zuständigen Fachbehörden und deren Beauftragten das Betreten des Grundstücks sowie die Vornahme von Ermittlungen zu gestatten. 3 Art. 4 Abs. 2 gilt entsprechend.