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BegPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.08.1986
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Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen
(Begabtenprüfungsverordnung – BegPO)
Vom 12. August 1986
(GVBl. S. 265)
BayRS 2235-4-1-K/WK

Vollzitat nach RedR: Begabtenprüfungsverordnung (BegPO) vom 12. August 1986 (GVBl. S. 265, BayRS 2235-4-1-K/WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 228 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 97 Abs. 3 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1
Zweck der Prüfung
Die Begabtenprüfung soll besonders befähigten Berufstätigen, die auf Grund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Hochschulstudium in Frage kommen, den Zugang zum Studium an Hochschulen ermöglichen, wenn sie studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben und ihnen der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife auf anderem Weg nicht zugemutet werden kann.
§ 2
Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung wird von einem beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) gebildeten Prüfungsausschuß durchgeführt.
(2) 1Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. 2Dem Prüfungsausschuß sollen Hochschullehrer sowie Lehrer an Gymnasien und an beruflichen Schulen angehören. 3Den Vorsitz führt ein Beamter des Staatsministeriums.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Staatsministerium für drei Jahre berufen; für jedes Mitglied wird ein Vertreter bestellt. 2Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 3
Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
er entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,
2.
er bestimmt Ort und Zeit für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen,
3.
er bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung,
4.
er teilt die vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen ein,
5.
er stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung auf Grund der von den Prüfungsteilnehmern erzielten Prüfungsnoten fest,
6.
er trifft alle übrigen Entscheidungen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.
§ 4
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, die im Frühjahr durchgeführt wird, ist bis spätestens 31. Januar eines Jahres beim Staatsministerium unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts zu stellen.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein lückenloser Lebenslauf mit vollständigen Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang,
2.
sämtliche Schulabgangs- und Übertrittszeugnisse nach dem 8. Schuljahr, bei Schulaustritt während des Schuljahres auch das letzte Zwischenzeugnis,
3.
die Nachweise über die berufliche Ausbildung und über die Berufstätigkeit.
2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall weitere Nachweise fordern.
§ 5
Zulassung zur Prüfung
(1) 1Zur Prüfung werden nur Bewerber zugelassen, die
1.
ihre Hauptwohnung in Bayern haben,
2.
bis zum Ablauf der Anmeldefrist das 25. Lebensjahr vollendet haben und
3.
nach erfolgreichem Abschluß einer beruflichen Ausbildung mindestens fünf Jahre berufstätig gewesen sind.
2Die selbständige Führung eines Familienhaushalts ist einer Berufstätigkeit im Sinn von Satz 1 Nr. 3 gleichgestellt.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1.
bereits zwei erfolglose Versuche unternommen hat, eine Hochschulreife oder Fachhochschulreife zu erlangen,
2.
sich bereits zweimal erfolglos einer Begabtenprüfung unterzogen hat,
3.
die allgemeine Hochschulreife besitzt oder durch eine Ergänzungsprüfung erlangen kann,
4.
zu einer anderen Prüfung zur Erlangung einer Hochschulreife oder Fachhochschulreife angemeldet ist oder
5.
im laufenden oder im vorausgehenden Schuljahr eine Schule besucht oder besucht hat, an der eine Hochschulreife oder Fachhochschulreife erworben werden kann.
(3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber
1.
die Anmeldefrist versäumt oder
2.
die geforderten Unterlagen und Nachweise nicht fristgemäß einreicht.
§ 6
Allgemeine Prüfungsanforderungen
1Im wissenschaftlichen Fachgebiet sind vertiefte Kenntnisse nachzuweisen, in den übrigen Fächern entsprechen die Anforderungen denen der gymnasialen Oberstufe. 2 § 44 Abs. 5 der Fachober- und Berufsoberschulordnung findet entsprechend Anwendung.
§ 7
Schriftliche Prüfung
1Die schriftliche Prüfung umfaßt drei Teile; sie erstreckt sich auf
1.
ein vom Bewerber gewähltes wissenschaftliches Fachgebiet, das als Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule des Freistaates Bayern angeboten wird,
2.
Deutsch und
3.
Mathematik oder eine zugelassene Fremdsprache.
2Benennt der Bewerber als wissenschaftliches Fachgebiet Deutsch, Mathematik oder eine zugelassene Fremdsprache, so werden jeweils auch die beiden anderen Fächer schriftlich geprüft. 3Zugelassene Fremdsprachen sind Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Russisch und Spanisch; der Prüfungsausschuß kann andere Fremdsprachen zulassen.
§ 8
Mündliche Prüfung
(1) 1Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung insgesamt mindestens 15 Punkte und in jeder schriftlichen Teilprüfung mindestens 4 Punkte erreicht. 2Mit der Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) 1Die mündliche Prüfung umfaßt vier Teile; sie erstreckt sich auf
1.
das wissenschaftliche Fachgebiet,
2.
Mathematik oder eine zugelassene Fremdsprache,
3.
Geschichte und
4.
ein Fach der
Fächergruppe 1 (Erdkunde, Sozialkunde, Wirtschafts- und Rechtslehre)
oder der
Fächergruppe 2 (Biologie, Chemie, Physik).
2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt mit der Zulassung die Fächergruppe, in der in Ergänzung zur beruflichen Vorbildung des Bewerbers dessen allgemeine Grundbildung geprüft wird; die vom Bewerber getroffene Wahl des Fachs innerhalb der Fächergruppe bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 3Schriftlich geprüfte Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 4 sein. 4Falls Mathematik und eine zugelassene Fremdsprache oder falls Geschichte schriftlich geprüft werden, erstreckt sich die mündliche Prüfung auf ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegtes weiteres Fach aus den Fächergruppen.
(3) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Sie wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einem von ihm bestimmten Vertreter geleitet. 3Daneben muß stets ein Prüfer des jeweils zu prüfenden Fachs anwesend sein. 4Neben dem Prüfer sind der Vorsitzende und weitere anwesende Prüfer befugt Fragen zu stellen.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt in der Regel für ein Fach 30 Minuten. 2In bestimmten Fächern können mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Einlesezeiten gewährt werden.
(5) Der Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sind in einer kurzen Niederschrift festzuhalten, die Aufschluß über das Prüfungsgebiet und die erbrachten Leistungen gibt.
§ 9
Bewertung
(1) 1Die Leistungen werden mittels eines Punktsystems bewertet. 2Dabei werden
sehr gute Leistungen mit 15, 14 oder 13 Punkten,
gute Leistungen mit 12, 11 oder 10 Punkten,
befriedigende Leistungen mit 9, 8 oder 7 Punkten,
ausreichende Leistungen mit 6, 5 oder 4 Punkten,
mangelhafte Leistungen mit 3 oder 2 Punkten oder 1 Punkt und
ungenügende Leistungen mit 0 Punkten
bewertet.
(2) 1Die schriftlichen Arbeiten werden von zwei Prüfern bewertet. 2Die schriftliche Arbeit im wissenschaftlichen Fachgebiet wird von einem Hochschullehrer bewertet; wird die Arbeit mit weniger als 4 Punkten bewertet, so läßt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Zweitbeurteilung durchführen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) 1Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden vom Prüfer des jeweiligen Fachgebiets bewertet. 2Er soll sich dazu mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder mit dem von ihm bestimmten Vertreter sowie mit den während der Prüfung anwesenden Prüfern der übrigen Fächer der mündlichen Prüfung beraten. 3Sind mehrere Prüfer des jeweiligen Fachgebiets anwesend, so entscheiden sie gemeinsam; kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses.
§ 10
Unterschleif
(1) 1Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt als nicht bestanden. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlung zu fremdem Vorteil unternommen wird.
(2) 1Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit 0 Punkten zu bewerten und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 2Ein erteiltes Zeugnis ist einzuziehen.
(3) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 11
Rücktritt und Versäumnis
(1) 1Tritt ein zugelassener Bewerber vor Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund zurück, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Gleiches gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer nach dem Beginn der Prüfung zurücktritt oder die Prüfung ganz oder teilweise versäumt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 3Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) 1Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die schriftliche Prüfung nicht vollständig ablegen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Kann ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die mündliche Prüfung nicht innerhalb des Prüfungstermins vollständig ablegen, so muß er sich im nächsten Prüfungstermin den vier Teilen der mündlichen Prüfung unterziehen; die Leistungen der schriftlichen Prüfung werden angerechnet.
(3) Unterzieht sich ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise einer Prüfung, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
§ 12
Zeugnis
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Teilprüfungen insgesamt mindestens 35 Punkte einfacher Wertung und in jeder Teilprüfung jeweils mindestens 4 Punkte einfacher Wertung erreicht werden.
(2) 1Die Gesamtnote ist nach der als Anlage beigefügten Tabelle aus der Gesamtpunktzahl zu ermitteln. 2Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erzielten Punkte, wobei die Leistungen der schriftlichen Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet achtfach, in den beiden anderen Fächern jeweils sechsfach und die Leistungen der mündlichen Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet vierfach und in den drei anderen Fächern jeweils dreifach gewertet werden.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.
§ 13
Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal und nur insgesamt wiederholt werden.
§ 14
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 15. August 1986 in Kraft.
(2) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Prüfungsordnung Ausnahmen gewähren, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
München, den 12. August 1986
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
I. V. Dr. Mathilde Berghofer-Weichner
Staatssekretärin
Anlage
zu § 12 Abs. 2
Die Gesamtnote (N) ist nach folgender Tabelle aus der Gesamtpunktzahl (P) zu ermitteln:
P
N
495–453
1,0
452–443
1,1
442–433
1,2
432–423
1,3
422–413
1,4
412–403
1,5
402–393
1,6
392–383
1,7
382–373
1,8
372–364
1,9
363–354
2,0
353–344
2,1
343–334
2,2
333–324
2,3
323–314
2,4
313–304
2,5
303–294
2,6
293–284
2,7
283–274
2,8
273–265
2,9
264–255
3,0
254–245
3,1
244–235
3,2
234–225
3,3
224–215
3,4
214–205
3,5
204–195
3,6
194–185
3,7
184–175
3,8
174–166
3,9
165–162
4,0