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BegPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.08.1986
§ 8
Mündliche Prüfung
(1) 1Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung insgesamt mindestens 15 Punkte und in jeder schriftlichen Teilprüfung mindestens 4 Punkte erreicht. 2Mit der Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) 1Die mündliche Prüfung umfaßt vier Teile; sie erstreckt sich auf
1.
das wissenschaftliche Fachgebiet,
2.
Mathematik oder eine zugelassene Fremdsprache,
3.
Geschichte und
4.
ein Fach der
Fächergruppe 1 (Erdkunde, Sozialkunde, Wirtschafts- und Rechtslehre)
oder der
Fächergruppe 2 (Biologie, Chemie, Physik).
2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt mit der Zulassung die Fächergruppe, in der in Ergänzung zur beruflichen Vorbildung des Bewerbers dessen allgemeine Grundbildung geprüft wird; die vom Bewerber getroffene Wahl des Fachs innerhalb der Fächergruppe bedarf der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 3Schriftlich geprüfte Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung gemäß Satz 1 Nrn. 2 bis 4 sein. 4Falls Mathematik und eine zugelassene Fremdsprache oder falls Geschichte schriftlich geprüft werden, erstreckt sich die mündliche Prüfung auf ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegtes weiteres Fach aus den Fächergruppen.
(3) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Sie wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einem von ihm bestimmten Vertreter geleitet. 3Daneben muß stets ein Prüfer des jeweils zu prüfenden Fachs anwesend sein. 4Neben dem Prüfer sind der Vorsitzende und weitere anwesende Prüfer befugt Fragen zu stellen.
(4) 1Die Prüfungszeit beträgt in der Regel für ein Fach 30 Minuten. 2In bestimmten Fächern können mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Einlesezeiten gewährt werden.
(5) Der Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sind in einer kurzen Niederschrift festzuhalten, die Aufschluß über das Prüfungsgebiet und die erbrachten Leistungen gibt.