BegPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.08.1986
§ 6
Allgemeine Prüfungsanforderungen
1Im wissenschaftlichen Fachgebiet sind vertiefte Kenntnisse nachzuweisen, in den übrigen Fächern entsprechen die Anforderungen denen der gymnasialen Oberstufe. 2 § 44 Abs. 5 der Fachober- und Berufsoberschulordnung findet entsprechend Anwendung.