BegPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.08.1986
§ 5
Zulassung zur Prüfung
(1) 1Zur Prüfung werden nur Bewerber zugelassen, die
1.
ihre Hauptwohnung in Bayern haben,
2.
bis zum Ablauf der Anmeldefrist das 25. Lebensjahr vollendet haben und
3.
nach erfolgreichem Abschluß einer beruflichen Ausbildung mindestens fünf Jahre berufstätig gewesen sind.
2Die selbständige Führung eines Familienhaushalts ist einer Berufstätigkeit im Sinn von Satz 1 Nr. 3 gleichgestellt.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1.
bereits zwei erfolglose Versuche unternommen hat, eine Hochschulreife oder Fachhochschulreife zu erlangen,
2.
sich bereits zweimal erfolglos einer Begabtenprüfung unterzogen hat,
3.
die allgemeine Hochschulreife besitzt oder durch eine Ergänzungsprüfung erlangen kann,
4.
zu einer anderen Prüfung zur Erlangung einer Hochschulreife oder Fachhochschulreife angemeldet ist oder
5.
im laufenden oder im vorausgehenden Schuljahr eine Schule besucht oder besucht hat, an der eine Hochschulreife oder Fachhochschulreife erworben werden kann.
(3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber
1.
die Anmeldefrist versäumt oder
2.
die geforderten Unterlagen und Nachweise nicht fristgemäß einreicht.