Inhalt
§ 5
Zulassung zur Prüfung
(1) 1Zur Prüfung werden nur Bewerber zugelassen, die
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ihre Hauptwohnung in Bayern haben,
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bis zum Ablauf der Anmeldefrist das 25. Lebensjahr vollendet haben und
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nach erfolgreichem Abschluß einer beruflichen Ausbildung mindestens fünf Jahre berufstätig gewesen sind.
2Die selbständige Führung eines Familienhaushalts ist einer Berufstätigkeit im Sinn von Satz 1 Nr. 3 gleichgestellt.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber
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bereits zwei erfolglose Versuche unternommen hat, eine Hochschulreife oder Fachhochschulreife zu erlangen,
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sich bereits zweimal erfolglos einer Begabtenprüfung unterzogen hat,
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die allgemeine Hochschulreife besitzt oder durch eine Ergänzungsprüfung erlangen kann,
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zu einer anderen Prüfung zur Erlangung einer Hochschulreife oder Fachhochschulreife angemeldet ist oder
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im laufenden oder im vorausgehenden Schuljahr eine Schule besucht oder besucht hat, an der eine Hochschulreife oder Fachhochschulreife erworben werden kann.
(3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber
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die Anmeldefrist versäumt oder
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die geforderten Unterlagen und Nachweise nicht fristgemäß einreicht.