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BegPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.08.1986
§ 4
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, die im Frühjahr durchgeführt wird, ist bis spätestens 31. Januar eines Jahres beim Staatsministerium unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts zu stellen.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein lückenloser Lebenslauf mit vollständigen Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang,
2.
sämtliche Schulabgangs- und Übertrittszeugnisse nach dem 8. Schuljahr, bei Schulaustritt während des Schuljahres auch das letzte Zwischenzeugnis,
3.
die Nachweise über die berufliche Ausbildung und über die Berufstätigkeit.
2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall weitere Nachweise fordern.