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BegPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.08.1986
§ 3
Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
er entscheidet über die Zulassung zur Prüfung,
2.
er bestimmt Ort und Zeit für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen,
3.
er bestimmt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung,
4.
er teilt die vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen ein,
5.
er stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung auf Grund der von den Prüfungsteilnehmern erzielten Prüfungsnoten fest,
6.
er trifft alle übrigen Entscheidungen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.