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BegPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.08.1986
§ 2
Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung wird von einem beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) gebildeten Prüfungsausschuß durchgeführt.
(2) 1Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. 2Dem Prüfungsausschuß sollen Hochschullehrer sowie Lehrer an Gymnasien und an beruflichen Schulen angehören. 3Den Vorsitz führt ein Beamter des Staatsministeriums.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Staatsministerium für drei Jahre berufen; für jedes Mitglied wird ein Vertreter bestellt. 2Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.