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BegPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.08.1986
§ 12
Zeugnis
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Teilprüfungen insgesamt mindestens 35 Punkte einfacher Wertung und in jeder Teilprüfung jeweils mindestens 4 Punkte einfacher Wertung erreicht werden.
(2) 1Die Gesamtnote ist nach der als Anlage beigefügten Tabelle aus der Gesamtpunktzahl zu ermitteln. 2Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erzielten Punkte, wobei die Leistungen der schriftlichen Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet achtfach, in den beiden anderen Fächern jeweils sechsfach und die Leistungen der mündlichen Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet vierfach und in den drei anderen Fächern jeweils dreifach gewertet werden.
(3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.