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BegPO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 12.08.1986
§ 10
Unterschleif
(1) 1Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt als nicht bestanden. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlung zu fremdem Vorteil unternommen wird.
(2) 1Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit 0 Punkten zu bewerten und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 2Ein erteiltes Zeugnis ist einzuziehen.
(3) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.