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Art. 102
Versorgung künftiger Hinterbliebener, Versorgungsausgleich
(1) 1Der Hinterbliebenenversorgung nach am 1. Januar 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen ist das von den Verstorbenen bezogene jeweilige Ruhegehalt zugrunde zu legen; Art. 100 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 5 gilt entsprechend. 2Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld (Art. 35) 60 v.H. des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre; Art. 74 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(2) 1Ist die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 2011 wirksam geworden, wird die Kürzung des im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung zustehenden Ruhegehalts nach Art. 92 bei am 1. Januar 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren oder eine Zahlung nach § 5 BVersTG oder entsprechendem Landesrecht zu leisten ist. 2Art. 92 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(3) Art. 100 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im Fall des Art. 44 Abs. 5 Satz 1, soweit der frühere Anspruch vor dem 1. Januar 2011 entfallen ist.