Barbetrag
Text gilt ab: 01.01.2019

6. Abrechnung

6.1 

1Der Barbetrag wird in der entsprechenden Höhe vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Berechtigte das maßgebliche Alter erreicht. 2Beginnt die Hilfe, die den Barbetrag begründet, vor dem Fünfzehnten eines Monats, so wird für den Kalendermonat der Barbetrag in voller Höhe gewährt, nach dem Fünfzehnten des Monats die Hälfte des monatlichen Barbetrags.

6.2 

1Die Auszahlung des Barbetrages erfolgt in der Regel über die Einrichtung monatlich im Voraus in bar. 2Auszahlungen durch die Einrichtung sind vom Berechtigten zu bestätigen. 3Leistungsberechtigte haben jedoch das Recht, vom Leistungsträger die unmittelbare Zahlung des Barbetrages auf ein von ihnen zu bestimmendes Konto zu verlangen. 4Beim Einrichten eines Kontos ist das Verfügungsrecht zu regeln und ein Überziehungsverbot sicherzustellen.