Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019

5.   Maßgebliche Sätze

1Für die Gewährung des Barbetrags gelten die am Aufenthaltsort des Leistungsempfängers festgelegten Sätze. 2Der Barbetrag soll allen Berechtigten nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden.