Inhalt

Barbetrag
Text gilt ab: 01.01.2019

4. Kürzung und Wegfall des Barbetrags

4.1 

1Der Barbetrag kann gemindert werden, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist. 2Die Höhe des angemessenen Barbetrags richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. 3Eine Kürzung des Barbetrags muss begründet werden.

4.2 

1Im Rahmen der Jugendhilfe sind Kürzungen des Barbetrags im Regelfall nicht zulässig. 2In besonders begründeten Einzelfällen können Kürzungen in Absprache mit dem zuständigen Jugendhilfeträger angezeigt sein.