Inhalt

Barbetrag
Text gilt ab: 01.01.2019

3. Verwendung des Barbetrags

3.1 

1Der Barbetrag ist eine Geldleistung zum Lebensunterhalt. 2Er dient der freien Verfügung durch den Leistungsempfänger und ist zur Deckung des persönlichen Bedarfs vorgesehen, für den die Einrichtung keine Leistung erbringt und auch der Träger der Jugendhilfemaßnahme, der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge keine Sonderleistung gewährt (z.B. persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens). 3Der Barbetrag ist ausschließlich für Aufwendungen des persönlichen Lebensbedarfs bestimmt, nicht jedoch für Ausgaben, die im Leistungsentgelt mit enthalten sind.

3.2  Erzieherischer Zweck des Barbetrags im Rahmen der Jugendhilfe

1Zur Erfüllung des Rechts jedes jungen Menschen auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII) gehört auch die Gewährung eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung. 2Der eigenverantwortliche Umgang mit Geld schafft einen der Entfaltung der Persönlichkeit dienenden Freiraum, ist Voraussetzung für die Entwicklung eines gemeinschaftsfähigen Eigentumsverständnisses und bietet ein Übungsfeld für eine wesentliche Technik der Lebensgestaltung. 3Der Grundsatz der eigenverantwortlichen Verwaltung schließt nicht aus, dass Leistungsempfänger bei der Verwendung des Barbetrags beraten werden. 4Die Einrichtungen sollen darauf hinwirken, dass keine weiteren Barbeträge von Dritten geleistet werden.

3.3 

1Leistungsempfänger sollen angehalten werden, mit dem Barbetrag auch Schäden wieder gutzumachen, die sie fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. 2Für Schäden größeren Ausmaßes soll die Wiedergutmachung unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte zeitlich und ihrem Umfang nach beschränkt werden.

3.4 

Ist es dem Leistungsempfänger aus Gründen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht möglich, den Barbetrag bestimmungsgemäß zu verwenden, so soll ein anderer – in der Regel der Vormund, der Pfleger, der Betreuer oder die Einrichtung – den Barbetrag für ihn verwenden.