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BayBadeGewV
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 15.02.2008
Anlage 4
Überwachung der Badegewässer
1.
Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich Nr. 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2.
Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf einen Monat nicht überschreiten.
3.
Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um zu dokumentieren, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist sieben Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.