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Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Bayerische Badegewässerverordnung – BayBadeGewV) Vom 15. Februar 2008 (GVBl. S. 54) BayRS 753-1-17-U (§§ 1–14)
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Überwachung
§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
§ 6 Badegewässerprofile
§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen
§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien (Blaualgen)
§ 9 Andere Parameter
§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 12 Information der Öffentlichkeit
§ 13 Berichterstattung
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage 1 Oberirdische Gewässer
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Anlage 2 Bewertung und Einstufung von Badegewässern
Anlage 3 Badegewässerprofil
Anlage 4 Überwachung der Badegewässer
Bereich erweitern
Anlage 5 Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen
Inhalt
BayBadeGewV
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 15.02.2008
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Anlage 4
Überwachung der Badegewässer
1.
Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich Nr. 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2.
Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf einen Monat nicht überschreiten.
3.
Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um zu dokumentieren, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist sieben Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.