Inhalt
(1) 1Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makrophyten und fädigen Algen hin, so führt die Kreisverwaltungsbehörde Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann, und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. 2Kann ein Vorhandensein nicht akzeptiert werden oder wird eine Gefahr für die Gesundheit festgestellt, so ergreift die Kreisverwaltungsbehörde unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(2) 1Badegewässer sind im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle zu unterziehen. 2Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die Kreisverwaltungsbehörde unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich, wenn notwendig, der Information der Öffentlichkeit.