Inhalt
(1) Die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz übermittelt dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bis zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die gemäß § 3 ermittelten und zusammengestellten Überwachungsergebnisse, die Bewertung der Badegewässerqualität gemäß § 4, eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, sowie Informationen über Aussetzungen des Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7.
(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit meldet die Daten an das Umweltbundesamt zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Union.