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BayBadeGewV
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 15.02.2008
§ 11
Beteiligung der Öffentlichkeit
1Die Kreisverwaltungsbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit über diese Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen. 2 Art. 10 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 933, BayRS 2129-1-4-UG) ist anzuwenden. 3Sätze 1 und 2 gelten auch für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 3 Abs. 1.