Inhalt
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden erstellen unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden Badegewässerprofile gemäß Anlage 3. 2Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einzelnes Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken.
(2) Die Badegewässerprofile sind gemäß Anlage 3 zu überprüfen und zu aktualisieren.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile sind die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl L 140 S. 114), erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, in angemessener Weise zu nutzen.