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BayBadeGewV
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 15.02.2008
§ 8
Gefährdung durch Cyanobakterien (Blaualgen)
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potenzial für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien (Blaualgen) hin, so führt die Kreisverwaltungsbehörde eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien (Blaualgen) und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die Kreisverwaltungsbehörde unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der Information der Öffentlichkeit zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr.