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BayBadeGewV
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 15.02.2008
§ 4
Bewertung der Badegewässerqualität
(1) 1Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. 2Die Bewertung obliegt dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen mindestens 16 Proben.
(3) 1Abweichend von Abs. 1 kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren. 2In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) 1Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. 2Bestehende Badegewässer können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Abs. 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.