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BayBadeGewV
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 15.02.2008
§ 3
Überwachung
(1) Die Kreisverwaltungsbehörde bestimmt im Benehmen mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden vor Beginn der Badesaison die Badegewässer und meldet sie dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bis zum 1. April eines jeden Jahres einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.
(2) 1Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter entsprechend Anlage 4 zu überwachen. 2Die Überwachung obliegt der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz.
(3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden zu erwarten sind oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr zu rechnen ist.
(4) 1Die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. 2Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(5) 1Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. 2Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(6) 1In Ausnahmesituationen kann der in Abs. 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. 2Die regelmäßige Überwachung ist nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufzunehmen. 3Nach Ende der Ausnahmesituation sind so bald wie möglich neue Proben zu nehmen, um die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(7) Jedes Aussetzen des Überwachungszeitplans sowie die Gründe für die Aussetzung sind nach Ende der Badesaison bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen.
(8) 1Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. 2Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. 3Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.