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Schulordnung für die Berufsfachschulen für Podologie (Berufsfachschulordnung Podologie – BFSO Podologie) Vom 23. April 1993 (GVBl. S. 317, 854) BayRS 2236-4-1-8-K (§§ 1–74)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Teil Allgemeines (vgl. Art. 1 bis 3 BayEUG) (§§ 1–3)
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Zweiter Teil Aufnahme (vgl. Art. 44 BayEUG) (§§ 4–7)
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Dritter Teil Inhalte des Unterrichts, Grundsätze des Schulbetriebs (vgl. Art. 45 bis 51, 55 und 56 BayEUG) (§§ 8–18)
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Vierter Teil Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse (§§ 19–33)
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Fünfter Teil Abschlußprüfung für Schüler der Berufsfachschule für medizinische Fußpflege Prüfungen (vgl. Art. 54 BayEUG) (§§ 34–36)
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Sechster Teil Schulleiter, Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz (vgl. Art. 57 und 58 BayEUG) (§§ 37–47)
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Siebter Teil Elternvertretung (vgl. Art. 64 bis 68 BayEUG) Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens (§§ 48–62)
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Achter Teil Schule und Erziehungsberechtigte (vgl. Art. 74 bis 76 BayEUG) (§§ 63–64)
§ 63 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
§ 64 Volljährige Schüler
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Neunter Teil Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG) (§§ 65–70)
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Zehnter Teil Folgen von Pflichtverletzungen (vgl. Art. 86 bis 88 BayEUG) (§§ 71–72)
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Elfter Teil Schlußvorschriften (§§ 73–74)
[Schlussformel]
Anl. 1–3 (nicht mehr belegt)
Anlage 1 (nicht mehr belegt)
Anlage 2 (nicht mehr belegt)
Anlage 3 (nicht mehr belegt)
Anlage Stundentafel für die Berufsfachschule für Podologie
Inhalt
BFSO Podologie
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 23.04.1993
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Achter Teil Schule und Erziehungsberechtigte (vgl. Art. 74 bis 76 BayEUG)
§ 63 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
§ 64 Volljährige Schüler