Inhalt
(1) 1Schülern, deren Jahreszeugnis in zwei Pflichtfächern die Note 5 oder in einem Pflichtfach die Note 6 aufweist und die in keinem anderen Pflichtfach eine schlechtere Note als 4 erhalten haben, kann durch die Lehrerkonferenz Notenausgleich zugebilligt werden, wenn sie mindestens
- 1.
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in einem Pflichtfach die Note 1
- 2.
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in zwei Pflichtfächern die Note 2 oder
- 3.
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in drei Pflichtfächern die Note 3
erzielt haben. 2Fächer der schriftlichen oder praktischen Prüfung können nur durch Fächer der schriftlichen oder praktischen Prüfung ausgeglichen werden.
(2) Notenausgleich ist ausgeschlossen
- 1.
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wenn die Note 6 oder die beiden Noten 5 in Pflichtfächern erzielt wurden, die mit dem ersten Schuljahr abschließen,
- 2.
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bei Schülern, die das erste Schuljahr bereits zum zweiten Mal ohne Erfolg (§ 27 Satz 2) besuchen,
- 3.
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bei Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind,
- 4.
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wenn wahrscheinlich ist, daß der Schüler die staatliche Abschlußprüfung nicht besteht.
(3) Eine Bemerkung nach § 32 Abs. 2 wird bei Anwendung dieser Bestimmung der Note 6 gleichgestellt.