Inhalt
§ 6
Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen
(1) 1Die in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BayEGovG geregelte Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen setzt voraus, dass
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der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, der Wert des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den Betrag von 1000 € ohne Umsatzsteuer erreicht oder überschreitet,
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die elektronische Rechnung in einem Datenaustauschstandard ausgestellt ist, der der europäischen Norm EN 16931-1:2017 und einer der in dem Anhang zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 genannten Syntaxen entspricht, und
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die elektronische Rechnung
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ein durch den Rechnungsempfänger vorgegebenes Identifikationskennzeichen,
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die Zahlungsbedingungen,
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die Bankverbindungsdaten des Zahlungsempfängers und
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eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers
enthält.
2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn die elektronische Rechnung den Anforderungen gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern des Standards XRechnung vom 21. Dezember 2017 (BAnz AT 28. Dezember 2017 B 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(2) 1Elektronische Rechnungen, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind, können unverzüglich zurückgewiesen werden. 2Sie gelten im Falle der Zurückweisung als nicht zugegangen.