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BayEGovV
Text gilt ab: 18.04.2022
Fassung: 08.11.2016
§ 6
Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen
(1) 1Die in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BayEGovG geregelte Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen setzt voraus, dass
1.
der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, der Wert des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den Betrag von 1000 € ohne Umsatzsteuer erreicht oder überschreitet,
2.
die elektronische Rechnung in einem Datenaustauschstandard ausgestellt ist, der der europäischen Norm EN 16931-1:2017 und einer der in dem Anhang zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 genannten Syntaxen entspricht, und
3.
die elektronische Rechnung
a)
ein durch den Rechnungsempfänger vorgegebenes Identifikationskennzeichen,
b)
die Zahlungsbedingungen,
c)
die Bankverbindungsdaten des Zahlungsempfängers und
d)
eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers
enthält.
2Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn die elektronische Rechnung den Anforderungen gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern des Standards XRechnung vom 21. Dezember 2017 (BAnz AT 28. Dezember 2017 B 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(2) 1Elektronische Rechnungen, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind, können unverzüglich zurückgewiesen werden. 2Sie gelten im Falle der Zurückweisung als nicht zugegangen.