Inhalt

BayEGovV
Text gilt ab: 18.04.2022
Fassung: 08.11.2016
§ 3
Durchsetzung und Überwachung
(1) 1 Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) überwacht nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und § 2.
(2) 1Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit nach § 2 Satz 2 innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise unbeantwortet, prüft das Landesamt auf Antrag des Nutzers, ob im Rahmen der Überwachung nach Abs. 1 gegenüber dem Verpflichteten Maßnahmen erforderlich sind. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Nutzer geltend macht, dass sich ein nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Verpflichteter zu Unrecht auf eine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 beruft.
(3) 1Das Landesamt berichtet zum 30. Juni 2021 sowie nachfolgend alle drei Jahre an die für die Überwachung nach Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständige Stelle des Bundes. 2Für die Berichterstattung gelten Art. 8 Abs. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie die nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte entsprechend.