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Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) Vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419) BayRS 805-9-A (Art. 1–20)
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–8)
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Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit (Art. 9–15)
Art. 9 Benachteiligungsverbot
Art. 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
Art. 11 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen, Verordnungsermächtigung
Art. 12 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken, Verordnungsermächtigung
Art. 13 Verständlichkeit
Art. 14 Barrierefreies Internet und Intranet, Verordnungsermächtigung
Art. 15 Barrierefreie Medien
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Abschnitt 3 Rechtsbehelfe (Art. 16–17)
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Abschnitt 4 Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung; Landesbehindertenrat (Art. 18–20)
Inhalt
BayBGG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.07.2003
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Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Art. 9 Benachteiligungsverbot
Art. 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
Art. 11 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen, Verordnungsermächtigung
Art. 12 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken, Verordnungsermächtigung
Art. 13 Verständlichkeit
Art. 14 Barrierefreies Internet und Intranet, Verordnungsermächtigung
Art. 15 Barrierefreie Medien