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Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) Vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419) BayRS 805-9-A (Art. 1–20)
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–8)
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Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit (Art. 9–15)
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Abschnitt 3 Rechtsbehelfe (Art. 16–17)
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Abschnitt 4 Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung; Landesbehindertenrat (Art. 18–20)
Art. 18 Der oder die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung
Art. 19 Beauftragte auf kommunalen Ebenen für die Belange von Menschen mit Behinderung
Art. 20 Landesbehindertenrat, Verordnungsermächtigung
Inhalt
BayBGG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.07.2003
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Abschnitt 4 Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung; Landesbehindertenrat
Art. 18 Der oder die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung
Art. 19 Beauftragte auf kommunalen Ebenen für die Belange von Menschen mit Behinderung
Art. 20 Landesbehindertenrat, Verordnungsermächtigung