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BayBGG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.07.2003
Art. 8
Selbsthilfe-Organisationen
Die Selbsthilfe-Organisationen von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit und von deren Angehörigen nehmen für die Sicherung der Teilhabe wichtige Aufgaben im Bereich der Behindertenhilfe wahr.