Logo Bayern.Recht
Logo Bayern Logo Bayern
  • Zur Startseite von BAYERN.RECHT
  • Zur Trefferliste der letzten Suche

Navigation

Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenSchulordnung für die Berufsfachschulen für Musik (Berufsfachschulordnung Musik – BFSO Musik) Vom 30. September 2008 (GVBl. S. 806) BayRS 2236-4-1-3-K (§§ 1–66)
  • Bereich erweiternErster Teil Allgemeines(vgl. Art. 1 bis 3 und 13 BayEUG) (§§ 1–2)
  • Bereich erweiternZweiter Teil Wahl des schulischen Bildungswegs(vgl. Art. 44 BayEUG) (§§ 3–8)
  • Bereich erweiternDritter Teil Inhalte des Unterrichts(vgl. Art. 45 bis 48 BayEUG) (§§ 9–10)
  • Bereich erweiternVierter Teil Grundsätze des Schulbetriebs(vgl. Art. 49 und 50 BayEUG) (§§ 11–18)
  • Bereich erweiternFünfter Teil Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse (§§ 19–27)
  • Bereich reduzierenSechster Teil Prüfungen (§§ 28–43)
  • Bereich reduzierenAbschnitt I Abschlussprüfung, pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Musik(vgl. Art. 54 BayEUG) (§§ 28–40)
  • § 28 Allgemeines
  • § 29 Prüfungsausschuss
  • § 30 Niederschrift
  • § 31 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
  • § 32 Inhalt und Verfahren der Prüfungen
  • § 33 Bewertung der Prüfungsleistungen
  • § 34 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
  • § 35 Abschlusszeugnis sowie Zeugnis über die pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung
  • § 36 Mittlerer Schulabschluss (vgl. Art. 13 Satz 4 BayEUG)
  • § 37 Wiederholung der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung
  • § 38 Verhinderung an der Teilnahme
  • § 39 Nachholung der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung
  • § 40 Unterschleif
  • Bereich erweiternAbschnitt II Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber (§§ 41–43)
  • Bereich erweiternSiebter Teil Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerkonferenz(vgl. Art. 57 und 58 BayEUG) (§§ 44–52)
  • Bereich erweiternAchter Teil Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens (§§ 53–56)
  • Bereich erweiternNeunter Teil Schule und Erziehungsberechtigte(vgl. Art. 74 bis 76 BayEUG) (§ 57)
  • Bereich erweiternZehnter Teil Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen(vgl. Art. 84 und 85 BayEUG) (§§ 58–60)
  • Bereich erweiternElfter Teil (aufgehoben) (§§ 61–62)
  • Bereich erweiternZwölfter Teil Sonstiges (§§ 63–64)
  • Bereich erweiternDreizehnter Teil Staatliche Anerkennung (§ 65)
  • Bereich erweiternVierzehnter Teil Schlussvorschriften (§ 66)
  • [Schlussformel]
  • Anlage 1 Stundentafeln der Berufsfachschule für Musik
  • Anlage 2 Prüfungspflichtige Fächer und Form der Abschlussprüfung der zweijährigen Ausbildung
  • Anlage 3a Prüfungspflichtige Fächer und Form der pädagogischen Zusatzprüfung
  • Anlage 3b Prüfungspflichtige Fächer und Form der künstlerischen Zusatzprüfung

Inhalt

BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
Gesamtansicht
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument

Abschnitt I Abschlussprüfung, pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Musik
(vgl. Art. 54 BayEUG)

§ 28 Allgemeines
§ 29 Prüfungsausschuss
§ 30 Niederschrift
§ 31 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
§ 32 Inhalt und Verfahren der Prüfungen
§ 33 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 34 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten
§ 35 Abschlusszeugnis sowie Zeugnis über die pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung
§ 36 Mittlerer Schulabschluss (vgl. Art. 13 Satz 4 BayEUG)
§ 37 Wiederholung der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung
§ 38 Verhinderung an der Teilnahme
§ 39 Nachholung der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung
§ 40 Unterschleif
  • Bayern.de
  • BayernPortal
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Barrierefreiheit
  • Hilfe
  • Kontakt
    • A
    • A
    • A
         Kontrastwechsel