Inhalt
(1) 1Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
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eine vom Staatsministerium bestellte Prüfungsvorsitzende oder ein bestellter Prüfungsvorsitzender, die bzw. der in der Regel an einer bayerischen Hochschule lehrt (Ministerialkommissärin oder Ministerialkommissär),
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die Schulleiterin oder der Schulleiter und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder sein Stellvertreter,
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alle Lehrkräfte, die während des zweiten und dritten Schuljahres unterrichtet haben.
2Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren bzw. dessen Vertreterin oder Vertreter ist Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Prüfungsvorsitzenden. 3Die oder der Prüfungsvorsitzende kann weitere Lehrkräfte und andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.
(2) 1Die Ministerialkommissärin oder der Ministerialkommissär bildet für die musikpraktische und die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit drei Prüferinnen oder Prüfern, von denen es eine oder einen zum vorsitzenden Mitglied des Unterausschusses bestimmt. 2Bei der Bildung des Unterausschusses für die Fächer der C-Kirchenmusik-Prüfung soll die Vertreterin oder der Vertreter der jeweiligen Kirchenbehörde zum vorsitzenden Mitglied bestimmt werden. 3Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Dem jeweiligen Prüfungsausschuss oder Unterausschuss in den Fächern der C-Kirchenmusik-Prüfung – Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel, katholisch: Gregorianischer Choral und Deutscher Liturgiegesang oder evangelisch: Hymnologie sowie Liturgik, kirchenmusikalische Normen und Glaubenslehre – gehört auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirchenbehörde als stimmberechtigtes Mitglied an.
(4) 1Die Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit ihrer drei Mitglieder. 2Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Ist das vorsitzende Mitglied der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.
(6) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.