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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 36
Mittlerer Schulabschluss (vgl. Art. 13 Satz 4 BayEUG)
1Bei einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 wird mit dem Abschlusszeugnis der mittlere Schulabschluss verliehen, wenn ausreichende Kenntnisse in Englisch nachgewiesen werden. 2Diese Berechtigung wird in das Abschlusszeugnis aufgenommen. 3Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen durch die Note „ausreichend“ in diesem Fach
1.
im Abschlusszeugnis einer Hauptschule,
2.
im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums (Englisch als 1. Fremdsprache), einer Realschule, Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art,
3.
im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule sowie für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss (§ 59 Abs. 6 der Volksschulordnung) oder
4.
im Abschlusszeugnis der Berufsschule oder Berufsfachschule im Pflichtfach oder Wahlfach; dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule steht das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres der Berufsfachschule gleich.
4Schülerinnen und Schüler, die die geforderten Englischkenntnisse erst nach Abschluss der Ausbildung nachweisen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über den mittleren Schulabschluss, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.