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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 6
Probezeit
(1) Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.
(2) 1Als Probezeit gilt das erste Schulhalbjahr. 2War eine Schülerin oder ein Schüler aus besonderen Gründen, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so kann die Probezeit längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden. 3Die Verlängerung wird im Zwischenzeugnis vermerkt.
(3) 1Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass das Ziel der Berufsfachschule erreicht wird. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Hauptfach oder in Gehörbildung oder in zwei Pflichtfächern mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter oder in einem Pflichtfach mit der Note „ungenügend“ zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen erwarten lassen. 3Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der fachlich zuständigen Lehrkräfte. 4Im Fall des Nichtbestehens ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, so unterliegt die Schülerin oder der Schüler bei einem Wiedereintritt erneut den Bestimmungen über die Eignungsprüfung und die Probezeit.