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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 30.09.2008
§ 22
Bewertung von Leistungen
(1) 1Die Leistungsnachweise werden im Sinn von Art. 52 Abs. 2 BayEUG bewertet. 2Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich dabei in musikpraktischen Fächern auf die technische Ausführung und die künstlerische Gestaltung, in den sonstigen Fächern auf den Umfang sowie auf die selbstständige und richtige Anwendung der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(2) Die Bewertung von Schulaufgaben im Fach Deutsch muss eine Schlussbemerkung mit Erläuterungen enthalten.
(3) 1Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mitberücksichtigt werden. 2Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, so ist dies in einer Bemerkung zum Ausdruck zu bringen. 3Bei schriftlichen Arbeiten sind
1.
in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und
2.
in allen Fächern schwere Ausdrucksmängel
zu kennzeichnen und auch angemessen zu bewerten.
(4) 1Sind in einem Fach die Bewertungen mehrerer Einzelleistungen zu einem Ergebnis zusammenzufassen, wird unter Beachtung der Gewichtungsregelungen ein Durchschnittswert berechnet. 2Zwischenergebnisse werden nicht gerundet. 3Das jeweilige Endergebnis wird auf eine Notenstufe nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG gerundet, wobei Nachkommastellen bis einschließlich n,50 auf die bessere Note abgerundet und Nachkommastellen darüber aufgerundet werden.
(5) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung eine Schulaufgabe oder eine Jahresprüfung oder verweigert eine Leistung, so wird die Note 6 erteilt.
(6) Für die Prüfungsfähigkeit gilt § 38 Abs. 2 entsprechend.
(7) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. 2Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. 3Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel.