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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 21
Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Schulaufgabe oder eine Jahresprüfung mit ausreichender Entschuldigung, so erhält sie oder er einen Nachtermin. 2Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler auch den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, so setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter einen neuen Nachtermin an.
(2) 1Nimmt die Schülerin oder der Schüler an einem Nachtermin wegen Erkrankung nicht teil, so muss dies durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.