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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenBerufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik (Berufsfachschulordnung – BFSO) Vom 11. März 2015 (GVBl S. 30) BayRS 2236-4-1-9-K (§§ 1–79)
  • Bereich erweiternTeil 1 Allgemeines (§§ 1–3)
  • Bereich erweiternTeil 2 Schulgemeinschaft, Schulleiter, Lehrkräfte, Schüler, Erziehungsberechtigte, Schulforum (§§ 4–24)
  • Bereich erweiternTeil 3 Wahl des schulischen Bildungswegs(Art. 44 BayEUG) (§§ 25–28)
  • Bereich erweiternTeil 4 Schulbetrieb (§§ 29–38)
  • Bereich erweiternTeil 5 Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse (§§ 39–54)
  • Bereich reduzierenTeil 6 Prüfungen(Art. 54 BayEUG) (§§ 55–76)
  • Bereich erweiternAbschnitt 1 Staatliche Abschlussprüfung für Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsfachschulen (§§ 55–70)
  • Bereich erweiternAbschnitt 2 Staatliche Abschlussprüfung für andere Bewerber (§§ 71–74)
  • Bereich erweiternAbschnitt 3 Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter (§§ 75–76)
  • Bereich erweiternTeil 7 Schlussbestimmungen (§§ 77–79)
  • [Schlussformel]
  • Anlage 1 Stundentafel der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung
  • Anlage 2 Stundentafel der Berufsfachschule für Kinderpflege
  • Anlage 3 Stundentafel der Berufsfachschule für Sozialpflege
  • Anlage 4 Stundentafel der Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement
  • Anlage 5 Stundentafel der Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik
  • Anlage 6 (aufgehoben)

Inhalt

BFSO
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 11.03.2015
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Teil 6 Prüfungen
(Art. 54 BayEUG)

Abschnitt 1 Staatliche Abschlussprüfung für Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsfachschulen (§§ 55–70)
Abschnitt 2 Staatliche Abschlussprüfung für andere Bewerber (§§ 71–74)
Abschnitt 3 Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter (§§ 75–76)
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