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BFSO
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 11.03.2015
Anlage 3 (zu § 35 Abs. 1)
Stundentafel der Berufsfachschule für Sozialpflege
Pflichtfächer
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Allgemeinbildender Unterricht1


Religionslehre2
80
40
Deutsch und Kommunikation
120
80
Politik und Gesellschaft
80
80
Sport
40
80
Summe allgemeinbildender Unterricht
320
280

Fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht


Gestaltung von Arbeits- & Beziehungsprozessen
160
80
Gesundheit fördern und wiederherstellen
60
20
Unterstützung bei der Selbstpflege
80
80
Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen
90
90
Heilerziehungspflege und Sozialbetreuung
240
240
Zur freien Verteilung
80
80
Summe fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht
710
590

Sozialpflegerische Praxis
4503
450
davon in der stationären und ambulanten Akut- oder Langzeitpflege4
mindestens 500
davon in weiteren Tätigkeitsfeldern der Heilerziehungspflege
mindestens 350

1 [Amtl. Anm.:] Welche Lehrpläne für den allgemein bildenden Pflichtunterricht gelten, geht aus dem Lehrplanverzeichnis des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus hervor.
2 [Amtl. Anm.:] Beziehungsweise das Fach Ethik oder Islamischer Unterricht im Fall des § 37
3 [Amtl. Anm.:] Zeitstunden, soweit in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt
4 [Amtl. Anm.:] Mindestens jeweils 80 Stunden in der ambulanten Versorgung und der stationären Versorgung