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BFSO
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 11.03.2015
§ 77
Haftpflichtversicherung
1Für die Schülerinnen und Schüler ist für die Zeit der fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen vom Schulträger eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 2Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Beiträge für die Haftpflichtversicherung innerhalb eines Monats nach Schuljahresbeginn, bei späterem Eintritt innerhalb eines Monats nach dem Eintritt in die Schule, zu entrichten. 3Sätze 1 und 2 gelten für das Praktikum nach § 38 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.