Inhalt

BFSO
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 11.03.2015
§ 60
Prüfung an der Berufsfachschule für Kinderpflege
(1) Die Prüfung umfasst folgende Teile:
1.
einen schriftlichen Teil über den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
a)
Deutsch und Kommunikation,
b)
Pädagogik und Psychologie,
Bearbeitungszeit jeweils 90 Minuten,
2.
einen praktischen Teil im Fach Sozialpädagogische Praxis, Bearbeitungszeit 60 Minuten,
3.
einen mündlichen Teil.
(2) 1Im praktischen Teil werden ein in häuslicher Arbeit zu erstellender schriftlicher Organisationsplan, die Materialvorbereitung und eine 30 bis 40 Minuten dauernde Durchführung der Aufgabe mit anschließender 20- bis 30-minütiger Reflexion gefordert. 2Die Vorlage eines schriftlichen Organisationsplans ist Voraussetzung für die Durchführung der praktischen Prüfung.
(3) 1Im Fach Deutsch und Kommunikation findet eine verpflichtende mündliche Prüfung als Gruppenprüfung mit vier bis sechs Prüflingen statt. 2Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. 3Die Prüfungszeit soll fünf Minuten je Prüfling betragen. 4Über Verlauf, wesentlichen Inhalt und Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) 1 § 59 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend. 2Im Fach Deutsch und Kommunikation findet eine mündliche Prüfung nach § 59 Abs. 2 bis 4 nicht statt.