Inhalt
§ 3
Ausbildungsziele und Ausbildungsdauer
(1) Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Berufsfachschule
- 1.
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für Ernährung und Versorgung zur selbstständigen Ausführung der im Bereich Ernährung und Versorgung vorkommenden Einzelarbeiten,
- 2.
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für Kinderpflege zur pädagogischen Mitarbeit in verschiedenen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern, insbesondere bei der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern im Säuglingsalter bis ins frühe Schulalter,
- 3.
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für Sozialpflege zur Tätigkeit als Pflegefachhelferin oder Pflegefachhelfer sowie als qualifizierte Zweitkraft in der Betreuung von Menschen aller Altersstufen,
- 4.
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für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement zur Übernahme und eigenständigen Ausführung von im Hotel- und Tourismusbereich vorkommenden Aufgaben und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife,
- 5.
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für technische Assistenten für Informatik zur Übernahme und eigenverantwortlichen Ausführung von informationstechnischen Aufgaben.
(2) Ausbildungsziele sind:
- 1.
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In der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung:
- a)
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bei Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung wird die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Helferin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Helfer für Ernährung und Versorgung verliehen;
- b)
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bei Bestehen der Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter und dem erfolgreichen Absolvieren von zwei verschiedenen Wahlpflichtfächern einschließlich eines jeweils mindestens zweiwöchigen Praktikums wird der Berufsabschluss der Berufsfachschule erworben und die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung verliehen.
- 2.
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In der Berufsfachschule für Kinderpflege wird bei Bestehen der Abschlussprüfung die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger verliehen.
- 3.
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In der Berufsfachschule für Sozialpflege wird bei Bestehen der Abschlussprüfung die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin/Staatlich geprüfter Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer verliehen.
- 4.
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In der Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement wird bei Bestehen der Berufsabschlussprüfung die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Assistentin für Hotel- und Tourismusmanagement/Staatlich geprüfter Assistent für Hotel- und Tourismusmanagement verliehen; mit Bestehen der Ergänzungsprüfung wird die Fachhochschulreife verliehen.
- 5.
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In der Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik wird bei Bestehen der Abschlussprüfung die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte technische Assistentin für Informatik/Staatlich geprüfter technischer Assistent für Informatik verliehen.
(3) Die Ausbildungsdauer beträgt bei Vollzeitunterricht
- 1.
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in der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung
- a)
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für Schülerinnen und Schüler mit beendeter Vollzeitschulpflicht oder erfolgreichem Abschluss der Mittelschule bis zum Berufsabschluss
- aa)
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Staatlich geprüfte Helferin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Helfer für Ernährung und Versorgung zwei Schuljahre,
- bb)
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Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung drei Schuljahre und
- cc)
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im Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter drei Schuljahre;
- b)
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für Schülerinnen und Schüler mit einem mittleren Schulabschluss oder einem höherwertigen Bildungsabschluss bis zum Berufsabschluss Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung sowie Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter jeweils zwei Schuljahre;
- 2.
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in der Berufsfachschule für Kinderpflege zwei Schuljahre;
- 3.
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in der Berufsfachschule für Sozialpflege zwei Schuljahre;
- 4.
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in der Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement drei Schuljahre;
- 5.
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in der Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik zwei Schuljahre.