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BFSO
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 11.03.2015
§ 1
Geltungsbereich
(Art. 1 bis 3 und 13 BayEUG)
(1) Diese Schulordnung gilt für
1.
die öffentlichen Berufsfachschulen
a)
für Ernährung und Versorgung,
b)
für Kinderpflege,
c)
für Sozialpflege,
d)
für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement,
e)
für technische Assistenten für Informatik und
2.
die staatlich anerkannten Berufsfachschulen dieser Ausbildungsrichtungen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule.
(2) Diese Schulordnung gilt für öffentliche Berufsfachschulen anderer Ausbildungsrichtungen, ausgenommen die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, entsprechend, soweit keine speziellen Regelungen vorhanden sind.
(3) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 91, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Art. 93 BayEUG; für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.