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HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 9
Errichtung und Aufgaben der Fachbereiche
(1) 1Die HföD gliedert sich in folgende Fachbereiche:
1.
Allgemeine Innere Verwaltung
2.
Polizei
3.
Rechtspflege
4.
Archiv- und Bibliothekswesen
5.
Finanzwesen
6.
Sozialverwaltung.
2Die Fachbereiche können jeweils verschiedene Fachrichtungen führen, die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministerium festgelegt werden.
(2) 1Die Fachbereiche erfüllen für ihre Fachrichtungen die Aufgaben der HföD, soweit auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften oder durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Ihnen obliegt insbesondere
1.
die Aufstellung der Studienpläne nach Maßgabe der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften;
2.
die Aufstellung eines Planes der Lehrveranstaltungen für jeweils einen Ausbildungsabschnitt einschließlich der Bestimmung der Lehrgebiete der Lehrpersonen;
3.
die Verantwortung für die Durchführung der Lehrveranstaltungen und für eine wirksame Studienberatung;
4.
die Sorge für die Anwendung hochschuldidaktischer Erkenntnisse.
3Die Aufstellung des Studienplans (Satz 2 Nr. 1) bedarf der Zustimmung des nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle.