Inhalt

HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 6a
Vertretung des Präsidenten
(1) 1Der ständige Vertreter des Präsidenten wird durch das Staatsministerium ernannt und bestellt. 2Im Übrigen gilt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 entsprechend.
(2) 1Der ständige Vertreter unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 6 Abs. 2 und 3 und vertritt ihn bei Verhinderung. 2Der Präsident kann dem ständigen Vertreter bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.