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HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 6
Präsident
(1) 1Die HföD wird von einem Präsidenten geleitet. 2Zum Präsidenten kann bestellt werden, wer der HföD als Fachbereichsleiter angehört. 3Der Präsident wird durch die Staatsregierung zunächst zum Beamten auf Zeit (§ 4 Abs. 2 Buchst. b des Beamtenstatusgesetzes) ernannt. 4Es gilt Art. 45 des Bayerischen Beamtengesetzes.
(2) 1Der Präsident leitet und vertritt die HföD. 2Er führt die Geschäfte der HföD, überwacht den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung, koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen und ist insbesondere für die Sicherung der Qualität der Aus- und Fortbildung verantwortlich. 3Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der HföD. 4Für die Zeit des Fachstudiums an der HföD ist der Präsident auch Disziplinarbehörde im Sinn des Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes.
(3) 1Der Präsident ist zu den Sitzungen der Fachbereichskonferenzen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 2Er hat das Recht, sich über deren Arbeit zu unterrichten und ist von ihren Beschlüssen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Präsident nimmt daneben die bisherigen Aufgaben als Fachbereichsleiter gemäß Art. 12 Abs. 2 wahr.