Inhalt

AuswV-AM
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 14.09.2011
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Verordnung über das gesonderte Auswahlverfahren und das Zweite-Chance-Verfahren im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
(Auswahlverfahrensverordnung-AM – AuswV-AM)
Vom 14. September 2011
(GVBl. S. 498)
BayRS 2038-3-8-8-A

Vollzitat nach RedR: Auswahlverfahrensverordnung-AM (AuswV-AM) vom 14. September 2011 (GVBl. S. 498, BayRS 2038-3-8-8-A), die zuletzt durch Verordnung vom 8. August 2024 (GVBl. S. 406) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 22 Abs. 8 Satz 8 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite und dritte Qualifikationsebene in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Justiz wird im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) ein gesondertes Auswahlverfahren nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt. 2Die Aufsicht darüber liegt beim Staatsministerium.
(2) Soweit aufgrund bestehender Erfahrungen konkret absehbar wird, dass sich voraussichtlich nicht alle verfügbaren Plätze im Vorbereitungsdienst aus dem besonderen Auswahlverfahren besetzen lassen werden, kann die zuständige Einstellungsbehörde ein Zweite-Chance-Verfahren nach dieser Verordnung durchführen.
(3) Für die bayerischen Träger der Deutschen Rentenversicherung gelten die Regelungen des Teils 3 mit der Maßgabe, dass § 14 Nr. 2 und 3 nur sinngemäß anzuwenden ist, soweit kein gesondertes Auswahlverfahren durchgeführt wird.
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für das gesonderte Auswahlverfahren die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) entsprechend.
§ 2
Durchführung
1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens für den Rechtspflegerdienst in der Fachlaufbahn Justiz sind das Landesarbeitsgericht München und das Landesarbeitsgericht Nürnberg für ihren jeweiligen Bezirk zuständig; im Übrigen werden das Auswahlverfahren und die anschließende Zuweisung von geeigneten Bewerbern und Bewerberinnen an die Behörden und Gerichte zur Einstellung von einer Geschäftsstelle für das gesonderte Auswahlverfahren durchgeführt. 2Die Geschäftsstelle besteht bei der Akademie der Sozialverwaltung.
§ 3
Prüfungskommission
1Im gesonderten Auswahlverfahren wird die Eignung der Bewerber und Bewerberinnen anhand des festgelegten Anforderungsprofils von Prüfungskommissionen geprüft. 2Diese bestehen aus zwei Mitgliedern. 3Die Geschäftsstelle bestimmt die Mitglieder der Prüfungskommission.
§ 4
Nichtöffentlichkeit und Zutrittsberechtigte
1Die Prüfung sowie die Beratung und Abstimmung der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. 2Der Hauptpersonalrat und die Hauptschwerbehindertenvertretung sind berechtigt an der Prüfung teilzunehmen. 3Die Geschäftsstelle kann darüber hinaus weiteren Personen die Anwesenheit bei den Prüfungen gestatten.
§ 5
Dokumentation
Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die über die für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss gibt.
§ 6
Beratender Ausschuss
(1) Beim Staatsministerium wird ein Beratender Ausschuss für das gesonderte Auswahlverfahren gebildet, der die Geschäftsstelle bei der Durchführung des Verfahrens unterstützt und bei der Fortentwicklung und Evaluierung mitwirkt.
(2) Der Beratende Ausschuss besteht aus
1.
einem Mitglied, das dem Staatsministerium angehört und den Vorsitz führt,
2.
einem Mitglied der Geschäftsstelle sowie
3.
fünf Mitgliedern aus den Behörden und Gerichten des Geschäftsbereichs.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 3 werden von den Behörden und den Präsidenten und Präsidentinnen des Landessozialgerichts und der Landesarbeitsgerichte vorgeschlagen.
(4) 1Der Beratende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse und Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen.
§ 7
Teilnahmeberechtigung und Einladung
Aus dem Personenkreis, der das besondere Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 8 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für den jeweiligen Einstellungstermin und die jeweilige Qualifikationsebene bestanden hat, lädt die Geschäftsstelle Bewerber und Bewerberinnen nach der Reihenfolge der erreichten Platzziffern im besonderen Auswahlverfahren und unter Berücksichtigung des regionalen Bedarfs sowie der Ausbildungs- und Studienwünsche zum gesonderten Auswahlverfahren ein.
§ 8
Prüfer und Prüferinnen
(1) Abweichend von Art. 22 Abs. 9 Satz 4 LlbG können auch Tarifbeschäftigte Prüfer oder Prüferin sein.
(2) 1Die Prüfer und Prüferinnen werden vom Staatsministerium auf Vorschlag der nachgeordneten Behörden und der Präsidenten und Präsidentinnen des Landessozialgerichts und der Landesarbeitsgerichte für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Eine Wiederbestellung ist möglich.
§ 9
Gegenstand und Inhalt
(1) 1Das gesonderte Auswahlverfahren besteht aus einem Strukturierten Interview. 2Die Bewerber und Bewerberinnen werden einzeln geprüft.
(2) Beim Strukturierten Interview werden den Bewerbern und Bewerberinnen Fragen insbesondere zu ihrer Person, der angestrebten Tätigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums sowie zu ihrem Verhalten in möglichen erfolgskritischen Situationen gestellt.
§ 10
Ergebnis
(1) 1Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist entweder „geeignet“ oder „nicht geeignet“. 2Jedes Mitglied der Prüfungskommission gibt unabhängig voneinander ein eigenes Eignungsurteil ab. 3Bewerber und Bewerberinnen sind für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nur dann geeignet, wenn beide Kommissionsmitglieder zu diesem positiven Urteil kommen.
(2) 1Die Prüfungskommission teilt dem Bewerber oder der Bewerberin unmittelbar im Anschluss an das Strukturierte Interview mit, ob er oder sie für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geeignet ist. 2Nicht geeignete Bewerber oder Bewerberinnen erhalten von der Geschäftsstelle nachfolgend hierüber einen Bescheid.
§ 11
Geltungsdauer, Wiederholung, Anrechnung
(1) 1Das Ergebnis des gesonderten Auswahlverfahrens ist für das jeweilige Einstellungsjahr und die darauffolgenden drei Jahre gültig. 2Bewerber und Bewerberinnen können das gesonderte Auswahlverfahren einmal wiederholen, soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 erfüllen.
(2) 1Sofern Bewerber oder Bewerberinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums beschäftigt waren, ohne dass das Ende der Beschäftigung bei Eingang der Bewerbung länger als drei Jahre zurückliegt, können auf Antrag entsprechende Arbeitszeugnisse oder dienstliche Beurteilungen und etwaige formelle Beurteilungsbeiträge zur Bestimmung der persönlichen Eignung herangezogen werden. 2Die Geschäftsstelle holt mit dem Einverständnis des Bewerbers oder der Bewerberin eine Auskunft bei der betreffenden Dienststelle ein und prüft, ob die gewonnenen Erkenntnisse als Ersatz für das gesonderte Auswahlverfahren angerechnet werden können. 3Das Ergebnis wird dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitgeteilt.
§ 12
Anforderungsprofil für die zweite Qualifikationsebene
Die Kriterien für die Bewertung der Bewerber und Bewerberinnen für den Vorbereitungsdienst der zweiten Qualifikationsebene sind:
1.
Persönliches Auftreten, Grundhaltung, spezifische Motivation der Berufswahl,
2.
Strukturiertes Denkvermögen und
3.
Kommunikationsfähigkeit.
§ 13
Anforderungsprofil für die dritte Qualifikationsebene
Die Kriterien für die Bewertung der Bewerber und Bewerberinnen für den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene sind:
1.
Persönliches Auftreten, Grundhaltung, spezifische Motivation der Berufswahl,
2.
Problemlösungsfähigkeiten,
3.
Kommunikationsfähigkeit und
4.
Grundfähigkeiten der Personalführung.
§ 14
Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens
Mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens darf nur unter folgenden Bedingungen begonnen werden:
1.
im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Justiz sind die Zeugnisse an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen und die Ranglisten an die Einstellungsbehörden übermittelt worden;
2.
allen Bewerbern und Bewerberinnen aus dem besonderen Auswahlverfahren wurde ein Angebot über die Teilnahme am gesonderten Auswahlverfahren nach Teil 2 gemacht und alle Bewerber oder Bewerberinnen, die das Angebot angenommen haben, haben das gesonderte Auswahlverfahren durchlaufen;
3.
die Anzahl der beim gesonderten Auswahlverfahren für geeignet befundenen Bewerber oder Bewerberinnen lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass allein aus diesem Personenkreis nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;
4.
durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass keine Einstellungszusagen an Teilnehmer oder Teilnehmerinnen am Zweite-Chance-Verfahren erteilt werden, sofern noch Einstellungszusagen in ausreichender Anzahl an bis dahin bekannte Bewerber oder Bewerberinnen aus dem besonderen Auswahlverfahren möglich sind und dass diese vorrangig eingestellt werden.
§ 15
Auswahl
(1) Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist eine nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG geforderte Vorbildung nachzuweisen.
(2) Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist eine nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LlbG und Art. 16 Abs. 1 des HföD-Gesetzes geforderte Vorbildung nachzuweisen.
(3) Bewerber und Bewerberinnen haben bei ihrer Bewerbung anzugeben, ob und mit welchem Ergebnis sie an einem besonderen Auswahlverfahren mit Gültigkeit für das Einstellungsjahr teilgenommen haben.
(4) Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.
§ 16
Rangliste
(1) 1Die Rangliste ergibt sich aus der im Zeugnis angegebenen Gesamtnote oder, sofern eine solche Angabe nicht vorhanden ist, aus der Berechnung eines Notendurchschnitts aller angegebenen Einzelfächer. 2Soweit in den Zeugnissen Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. 3Der Notendurchschnitt ist ohne Rundung auf eine Dezimalstelle zu berechnen. 4Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die bei der Bewerbung den nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. 5Sofern Bewerber oder Bewerberinnen diesen Bildungsabschluss noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten, vor der Bewerbung von der Schule oder der sonstigen Bildungseinrichtung ausgehändigten Zeugnis zu berücksichtigen. 6Bewerbungen, die in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(2) Verbleibt innerhalb dieser Rangliste eine Anzahl von Bewerbungen im gleichen Rang, für die die zur Verfügung stehenden Ausbildungs- oder Studienplätze nicht ausreichen, erfolgt eine weitere Differenzierung nach der im Fach Deutsch erzielten Einzelnote und soweit sich daraus keine Unterscheidung ergibt, dann nach dem Fach Mathematik und schließlich dem Fach Englisch oder einer anderen Fremdsprache, hilfsweise nach dem Ergebnis zur ergänzenden Auswahl geführter Bewerbungsgespräche.

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft.
München, den 14. September 2011
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Christine Haderthauer, Staatsministerin