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AuswV-AM
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 14.09.2011
§ 11
Geltungsdauer, Wiederholung, Anrechnung
(1) 1Das Ergebnis des gesonderten Auswahlverfahrens ist für das jeweilige Einstellungsjahr und die darauffolgenden drei Jahre gültig. 2Bewerber und Bewerberinnen können das gesonderte Auswahlverfahren einmal wiederholen, soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 erfüllen.
(2) 1Sofern Bewerber oder Bewerberinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums beschäftigt waren, ohne dass das Ende der Beschäftigung bei Eingang der Bewerbung länger als drei Jahre zurückliegt, können auf Antrag entsprechende Arbeitszeugnisse oder dienstliche Beurteilungen und etwaige formelle Beurteilungsbeiträge zur Bestimmung der persönlichen Eignung herangezogen werden. 2Die Geschäftsstelle holt mit dem Einverständnis des Bewerbers oder der Bewerberin eine Auskunft bei der betreffenden Dienststelle ein und prüft, ob die gewonnenen Erkenntnisse als Ersatz für das gesonderte Auswahlverfahren angerechnet werden können. 3Das Ergebnis wird dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitgeteilt.