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AuswV-AM
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 14.09.2011
§ 3
Prüfungskommission
1Im gesonderten Auswahlverfahren wird die Eignung der Bewerber und Bewerberinnen anhand des festgelegten Anforderungsprofils von Prüfungskommissionen geprüft. 2Diese bestehen aus zwei Mitgliedern. 3Die Geschäftsstelle bestimmt die Mitglieder der Prüfungskommission.