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AuswV-AM
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 14.09.2011
§ 14
Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens
Mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens darf nur unter folgenden Bedingungen begonnen werden:
1.
im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Justiz sind die Zeugnisse an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen und die Ranglisten an die Einstellungsbehörden übermittelt worden;
2.
allen Bewerbern und Bewerberinnen aus dem besonderen Auswahlverfahren wurde ein Angebot über die Teilnahme am gesonderten Auswahlverfahren nach Teil 2 gemacht und alle Bewerber oder Bewerberinnen, die das Angebot angenommen haben, haben das gesonderte Auswahlverfahren durchlaufen;
3.
die Anzahl der beim gesonderten Auswahlverfahren für geeignet befundenen Bewerber oder Bewerberinnen lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass allein aus diesem Personenkreis nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- und Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;
4.
durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass keine Einstellungszusagen an Teilnehmer oder Teilnehmerinnen am Zweite-Chance-Verfahren erteilt werden, sofern noch Einstellungszusagen in ausreichender Anzahl an bis dahin bekannte Bewerber oder Bewerberinnen aus dem besonderen Auswahlverfahren möglich sind und dass diese vorrangig eingestellt werden.